Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Helbig & Bertholdt oHG , Dieter und Michael Klerkx
(Stand 28.06.2010)
I. Definition, Geltungsbereich
1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Helbig & Bertholdt in folgendem mit H&B bezeichnet, nicht an, es sei denn, H&B hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn H&B in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
2. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch H&B schriftlich bestätigt sind.
3. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen.
II. Angebote, Auftragsbestätigung
1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann H&B dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2. Ein Liefervertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens mit Versendung der Ware, zustande. Eine Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform. Kann H&B durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass sie eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung abgeschickt hat, wird vermutet, dass dem Besteller die Erklärung zugegangen ist.
3. Sofern sich H&B zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages eines Tele- oder Mediendienstes bedient, verzichtet der Besteller auf eine Mitteilung der in der Rechtsverordnung nach Art. 241 EGBGB bestimmten Informationen, sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von H&B abgerufen und geöffnet wurden. H&B behält sich das Recht vor, Bestellungen ungeöffnet zu löschen.
III. Preise - Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise von H&B verstehen sich ab Lager zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen, entsprechend den Kostensteigerungen, zu erhöhen.
3. Sofern H&B - ohne das ein gesetzlicher Anspruch des Bestellers besteht - ausgelieferte Ware wieder zurücknimmt, berechnet H&B für den dadurch zusätzlich entstehenden Aufwand eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20% des Warenwertes mindestens jedoch 15,- EUR.
4. Für Kleinaufträge unter einem Netto-Warenwert von EURO 20,- wird ein Mindermengenzuschlag erhoben.
5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen bei Lieferung, spätestens bei Rechnungseingang, fällig. Rechnungen sind, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, ohne Abzüge zahlbar. Unbeschadet dessen ist H&B jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben von Gründen, eine Lieferung von einer Zahlung bei Warenerhalt abhängig zu machen.
6. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem H&B oder Dritte, die gegenüber H&B einen Anspruch haben, über den Betrag verfügen können.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von H&B anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. Neben den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Besteller nach Eintritt der Fälligkeit durch Mahnung in Verzug gesetzt werden. Ist der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt, kommt der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist H&B außerdem berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. H&B behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch H&B gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch H&B schriftlich erklärt wird.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt H&B jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen H&B und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von H&B, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich H&B, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann H&B verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für H&B vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, H&B nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt H&B das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, H&B nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt H&B das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für H&B.
6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller H&B unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von H&B hinzuweisen.
7. H&B verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als diese den Wert zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt H&B.
V. Lieferungen, Lieferzeit
1. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so wird die Frist angemessen verlängert.
2. H&B wird den Besteller unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung mit Vertragsware beliefern.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.
4. H&B behält sich bei Verbrauchsgütern Mehr – und Minderlieferungen bis zu 10 % vor.
5. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Bestellers, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers bei H&B verwahrt.
6. Bezüglich der für die Liefergegenstände angegebenen Maße behält sich H&B die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, die Einhaltung der Maße wird ausdrücklich zugesichert.
7. Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldetem Unvermögen sowie ungünstigen Witterungsverhältnissen um die Dauer der Behinderung.
8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist H&B berechtigt anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist H&B berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
VI. Lieferverzug
1. Kommt H&B mit der Lieferung in Verzug, so hat der Besteller Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs. Dieser ist auf 0,5% des Kaufpreises für jede volle Woche der Verzögerung festgesetzt, maximal jedoch 7,5%.
2. Befindet sich H&B mit einer Teillieferung in Verzug, berechnet sich dieser pauschalierte Schadensersatzanspruch auf der Basis des Kaufpreises für noch nicht abgenommene Teile.
3. Der Besteller verliert den Anspruch auf Zahlung des pauschalierten Schadensersatzanspruchs, wenn er diesen nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt geltend macht, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen.
4. Die Geltendmachung eines über den pauschalierten Schadensersatzanspruch hinausgehenden Verzugsschadens ist ausgeschlossen, es sei denn, H&B hätte den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, oder der Verzugsschaden wäre die Folge einer wesentlichen Vertragsverletzung oder durch den Verzug wäre eine Lebens-Körper oder Gesundheitsverletzung eingetreten.
VII. Versand - Gefahrenübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung auf Kosten von H&B. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch für Rücksendungen.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
VIII. Schutzrechte
Der Besteller verpflichtet sich, H&B von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und H&B auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. H&B ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
IX. Gewährleistung / Schadenersatz / Haftung
1. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber H&B angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von der H&B zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl von H&B Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist H&B verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz gemäß den nachfolgenden Bestimmungen sowie Herabsetzung der entsprechenden Vergütung für diese Bestellung zu verlangen sowie vom Vertrag zurückzutreten. Hatte der Besteller H&B eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, kann er gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Schadensersatz statt Leistung bzw. Aufwendungsersatz verlangen. Soweit der Kaufsache eine zugesicherte oder garantierte Eigenschaft fehlt, haftet H&B nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Für Mängel die H&B nicht zu vertreten hat sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um das Fehlen einer zugesicherten oder garantierten Eigenschaft.
4. Ansprüche nach §§ 437, 634a BGB verjähren zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang es sei denn, es handelt sich um Sachen die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
5. H&B haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Schäden geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von H&B beruhen. Soweit H&B grob fahrlässig gehandelt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. H&B haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern H&B schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. H&B haftet außerdem nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
8. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung egal aus welchem Rechtsgrund, abgesehen von den an anderer Stelle geregelten Verzugsschäden ausgeschlossen. Insoweit haftet H&B insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, sonstiges
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von H&B Erfüllungsort.
2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist der Gerichtsstand das für den Geschäftssitz von H&B zuständige Gericht. H&B ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.
XI. Ausländische Vertragspartner
Sofern der Vertragspartner seine Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat gelten bei ausschliesslicher Anwendung des deutschen Rechts die zuvor genannten Regelungen es sei denn, nachfolgend ist etwas anderes geregelt.
1. Gewährleistung / Schadensersatz / Haftung
1.1. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber H&B angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von H&B zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl von H&B Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist H&B verpflichtet, die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen für Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Höhe nach ist dieser Aufwendungsersatz begrenzt auf das dreifache des Wertes der mangelhaften Sache.
1.2. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der entsprechenden Vergütung für diese Bestellung oder im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung die Aufhebung des Vertrages zu verlangen.
1.3. Hat H&B den Mangel nicht zu vertreten, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.
1.4. Schuldet H&B eine Stückschuld, so ist im Falle der Mangelhaftigkeit eine Ersatzlieferung ausgeschlossen.
1.5. H&B haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schäden geltend macht, die auf Vorsatz beruhen.
1.6. H&B haftet außerdem nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
1.7. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Insoweit haftet H&B insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
1.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese Ansprüche gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
2. Rügefristen, Überschreiten der Gewährleistungszeit
2.1. Verdeckte Mängel müssen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung gerügt werden.
2.2. Für Mängel die nach Ablauf der Gewährleistungszeit entdeckt werden bestehen keine Gewährleistungsansprüche.
Hinweis gem. § 26 BDSG: Wir speichern personenbezogene Daten unserer Kunden.
(Stand 28.06.2010)
I. Definition, Geltungsbereich
1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Helbig & Bertholdt in folgendem mit H&B bezeichnet, nicht an, es sei denn, H&B hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn H&B in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
2. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch H&B schriftlich bestätigt sind.
3. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen.
II. Angebote, Auftragsbestätigung
1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann H&B dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2. Ein Liefervertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens mit Versendung der Ware, zustande. Eine Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform. Kann H&B durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass sie eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung abgeschickt hat, wird vermutet, dass dem Besteller die Erklärung zugegangen ist.
3. Sofern sich H&B zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages eines Tele- oder Mediendienstes bedient, verzichtet der Besteller auf eine Mitteilung der in der Rechtsverordnung nach Art. 241 EGBGB bestimmten Informationen, sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von H&B abgerufen und geöffnet wurden. H&B behält sich das Recht vor, Bestellungen ungeöffnet zu löschen.
III. Preise - Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise von H&B verstehen sich ab Lager zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen, entsprechend den Kostensteigerungen, zu erhöhen.
3. Sofern H&B - ohne das ein gesetzlicher Anspruch des Bestellers besteht - ausgelieferte Ware wieder zurücknimmt, berechnet H&B für den dadurch zusätzlich entstehenden Aufwand eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20% des Warenwertes mindestens jedoch 15,- EUR.
4. Für Kleinaufträge unter einem Netto-Warenwert von EURO 20,- wird ein Mindermengenzuschlag erhoben.
5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen bei Lieferung, spätestens bei Rechnungseingang, fällig. Rechnungen sind, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, ohne Abzüge zahlbar. Unbeschadet dessen ist H&B jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben von Gründen, eine Lieferung von einer Zahlung bei Warenerhalt abhängig zu machen.
6. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem H&B oder Dritte, die gegenüber H&B einen Anspruch haben, über den Betrag verfügen können.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von H&B anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. Neben den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Besteller nach Eintritt der Fälligkeit durch Mahnung in Verzug gesetzt werden. Ist der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt, kommt der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist H&B außerdem berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. H&B behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch H&B gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch H&B schriftlich erklärt wird.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt H&B jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen H&B und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von H&B, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich H&B, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann H&B verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für H&B vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, H&B nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt H&B das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, H&B nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt H&B das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für H&B.
6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller H&B unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von H&B hinzuweisen.
7. H&B verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als diese den Wert zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt H&B.
V. Lieferungen, Lieferzeit
1. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so wird die Frist angemessen verlängert.
2. H&B wird den Besteller unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung mit Vertragsware beliefern.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.
4. H&B behält sich bei Verbrauchsgütern Mehr – und Minderlieferungen bis zu 10 % vor.
5. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Bestellers, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers bei H&B verwahrt.
6. Bezüglich der für die Liefergegenstände angegebenen Maße behält sich H&B die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, die Einhaltung der Maße wird ausdrücklich zugesichert.
7. Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldetem Unvermögen sowie ungünstigen Witterungsverhältnissen um die Dauer der Behinderung.
8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist H&B berechtigt anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist H&B berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
VI. Lieferverzug
1. Kommt H&B mit der Lieferung in Verzug, so hat der Besteller Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs. Dieser ist auf 0,5% des Kaufpreises für jede volle Woche der Verzögerung festgesetzt, maximal jedoch 7,5%.
2. Befindet sich H&B mit einer Teillieferung in Verzug, berechnet sich dieser pauschalierte Schadensersatzanspruch auf der Basis des Kaufpreises für noch nicht abgenommene Teile.
3. Der Besteller verliert den Anspruch auf Zahlung des pauschalierten Schadensersatzanspruchs, wenn er diesen nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt geltend macht, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen.
4. Die Geltendmachung eines über den pauschalierten Schadensersatzanspruch hinausgehenden Verzugsschadens ist ausgeschlossen, es sei denn, H&B hätte den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, oder der Verzugsschaden wäre die Folge einer wesentlichen Vertragsverletzung oder durch den Verzug wäre eine Lebens-Körper oder Gesundheitsverletzung eingetreten.
VII. Versand - Gefahrenübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung auf Kosten von H&B. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch für Rücksendungen.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
VIII. Schutzrechte
Der Besteller verpflichtet sich, H&B von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und H&B auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. H&B ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
IX. Gewährleistung / Schadenersatz / Haftung
1. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber H&B angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von der H&B zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl von H&B Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist H&B verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz gemäß den nachfolgenden Bestimmungen sowie Herabsetzung der entsprechenden Vergütung für diese Bestellung zu verlangen sowie vom Vertrag zurückzutreten. Hatte der Besteller H&B eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, kann er gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Schadensersatz statt Leistung bzw. Aufwendungsersatz verlangen. Soweit der Kaufsache eine zugesicherte oder garantierte Eigenschaft fehlt, haftet H&B nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Für Mängel die H&B nicht zu vertreten hat sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um das Fehlen einer zugesicherten oder garantierten Eigenschaft.
4. Ansprüche nach §§ 437, 634a BGB verjähren zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang es sei denn, es handelt sich um Sachen die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
5. H&B haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Schäden geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von H&B beruhen. Soweit H&B grob fahrlässig gehandelt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. H&B haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern H&B schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. H&B haftet außerdem nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
8. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung egal aus welchem Rechtsgrund, abgesehen von den an anderer Stelle geregelten Verzugsschäden ausgeschlossen. Insoweit haftet H&B insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, sonstiges
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von H&B Erfüllungsort.
2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist der Gerichtsstand das für den Geschäftssitz von H&B zuständige Gericht. H&B ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.
XI. Ausländische Vertragspartner
Sofern der Vertragspartner seine Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat gelten bei ausschliesslicher Anwendung des deutschen Rechts die zuvor genannten Regelungen es sei denn, nachfolgend ist etwas anderes geregelt.
1. Gewährleistung / Schadensersatz / Haftung
1.1. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber H&B angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von H&B zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl von H&B Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist H&B verpflichtet, die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen für Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Höhe nach ist dieser Aufwendungsersatz begrenzt auf das dreifache des Wertes der mangelhaften Sache.
1.2. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der entsprechenden Vergütung für diese Bestellung oder im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung die Aufhebung des Vertrages zu verlangen.
1.3. Hat H&B den Mangel nicht zu vertreten, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.
1.4. Schuldet H&B eine Stückschuld, so ist im Falle der Mangelhaftigkeit eine Ersatzlieferung ausgeschlossen.
1.5. H&B haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schäden geltend macht, die auf Vorsatz beruhen.
1.6. H&B haftet außerdem nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
1.7. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Insoweit haftet H&B insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
1.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese Ansprüche gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
2. Rügefristen, Überschreiten der Gewährleistungszeit
2.1. Verdeckte Mängel müssen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung gerügt werden.
2.2. Für Mängel die nach Ablauf der Gewährleistungszeit entdeckt werden bestehen keine Gewährleistungsansprüche.
Hinweis gem. § 26 BDSG: Wir speichern personenbezogene Daten unserer Kunden.